FAQ - Lotsendienst, Marschkolonne, Marschverband

Im Bereich der Ausbildung zum Lotsendienst im Landesverband Nordrhein-Westfalen werden immer wieder Themengebiete in leicht variabler Fragestellung durch die Teilnehmer angesprochen. Da diese Fragen von allgemeinem Interesse sind, werden die Antworten in der nachfolgenden FAQ-Liste erläutert. Im Nachfolgenden ist „Verband“ synonym für Marschkolonne / Marschverband anzusehen:

Was ist ein Marsch?

Der Marsch ist eine geschlossene Bewegung von drei oder mehreren Fahrzeugen unter einheitlicher Führung.

Was ist eine Marschkolonne?

Die Marschkolonne entspricht der Definition eines geschlossenen Verbands (§ 27 StVO). Es ist die taktische Bezeichnung für diesen und umfasst bis zu 15 Fahrzeugen, die auf örtlicher Ebene gebildet werden. Die Marschkolonne wird durch den Marschkolonnenführer geführt.

Was ist ein Marschverband?

Ein Marschverband besteht in der Regel aus mehreren Marschkolonnen, der auf überörtlicher Ebene gebildet wird. Auf überregionaler Ebene werden grundsätzlich Marschverbände gebildet. Dieser wird durch den Führer Verband geführt. Die Zusammenstellung eines Marschverbandes erfolgt grundsätzlich durch einen Auftrag.

Wer ist Führer eines Verbandes?

Der Führer eines Verbandes ist die verantwortliche Führungskraft mit entsprechender Qualifikation und Ausbildung.

Wie muss ein Verband gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung eines geschlossenen Verbandes erfolgt gemäß § 27 StVO. Das erste bis einschließlich das vorletzte Fahrzeug eines Verbandes setzt auf der linken Fahrzeugseite eine blaue Flagge; das letzte Fahrzeug setzt eine grüne Flagge. Zusätzlich ist – auch am Tag – an jedem zum geschlossenen Verband gehörenden Fahrzeug das Fahrlicht (Abblendlicht) einzuschalten.

Ist ein geschlossener Verband aus irgendeinem Grunde getrennt worden, so können die einzelnen Teile desselben für sich nur dann als Verband gelten, wenn die oben genannten Voraussetzungen auch insoweit gegeben sind.

Zur Verdeutlichung der Inanspruchnahme von Verbandsrechten gemäß § 27 StVO gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern hat nur das erste und letzte Fahrzeug des geschlossenen Verbandes die blaue Rundumkennleuchte in Betrieb.

Überquert ein Verband eine Kreuzung / Einmündung, so sollten diejenigen Kfz, welche in den Kreuzungsbereich einfahren, ebenfalls die blaue Rundumkennleuchte einschalten. Nach Verlassen der „Gefahrenstelle“ ist diese wieder auszuschalten.

Ab welcher Größe und wo müssen Verbände angemeldet werden?

Das Fahren im Verband bedeutet eine übermäßige Straßenbenutzung im Sinne des § 29 Abs. 2, 2. Halbsatz StVO und bedarf deshalb der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Diese Beschränkung gilt jedoch nur für geschlossene Verbände mit 30 und mehr Fahrzeugen. Bei geschlossenen Verbänden unter 30 Fahrzeugen ist keine Erlaubnis erforderlich (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO). Ist eine Erlaubnis erforderlich, so sind die Bedingungen und Auflagen zu befolgen.

Bei Auslandseinsätzen gelten für den Marsch im geschlossenen Verband die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes.

Welche Abstände und Geschwindigkeiten werden empfohlen?

Der Fahrzeugabstand ist der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen, gemessen in Metern. Der Fahrzeugabstand richtet sich nach der Marschgeschwindigkeit des Verbandes. Für die Festlegung der Marschgeschwindigkeit ist unter anderem auch das langsamste Fahrzeug im Verband zu berücksichtigen. Weiterhin sind Witterungsverhältnisse und die Topografie (Steigungen, Gefälle) zu berücksichtigen.

Als Empfehlung werden folgende Eckpunkte angegeben:

  • Bundes- und Landstraßen: Geschwindigkeit: 40 km/h Abstand: 50 m
  • Bundesautobahnen: Geschwindigkeit: 50 km/h Abstand: 100 m

Welche Rechte hat ein Verband bei Ampeln oder Einmündungen?

Der geschlossene Verband gilt im Rahmen der StVO als ein Verkehrsteilnehmer. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass, wenn das Führungsfahrzeug in eine bevorrechtigte Straße eingebogen ist, sämtliche andere Fahrzeuge des Verbandes nachfolgen dürfen, auch wenn eine etwa vorhandene Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich auf „Rot“ geschaltet hat oder sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße andere Verkehrsteilnehmer nähern.

Dies gilt allerdings nicht ohne Einschränkung. So darf der Führer eines im geschlossenen Verband befindlichen Folgefahrzeugs das ihm zustehende Vorrecht nicht unter allen Umständen und außer Achtlassung jeglicher Verkehrsgegebenheiten durchsetzen. Ist erkennbar oder besteht nur ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer das Vorrecht des geschlossenen Verbandes nicht erkennt oder respektieren wird, so ist auf die Inanspruchnahme des Vorrechts zu verzichten.

Fahrzeugführer des geschlossenen Verbandes gemäß § 27 StVO dürfen nicht blind dem Vorausfahrenden folgen und das Verbandsrecht erzwingen.

Wie verhält sich der Verband, wenn ein Fahrzeug des Verbandes in einen Unfall verwickelt wurde?

Wird ein Fahrzeug des Verbandes in einen Unfall verwickelt, so muss dieses unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern und bei geringfügigen Schäden beiseite fahren. Das weitere Vorgehen von Fahrzeuglenker und Besatzung regelt die Fz-DA THW.

Die übrigen Fahrzeuge des Verbandes setzen den Marsch fort; der Führer des Verbandes ist über den Vorfall zu unterrichten.